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Bohrhammer seit April nicht lieferbar

Jörg-Völkl
Neuling
Hallo zusammen,
leider weiss ich mir aktuell keinen Rat mehr wie ich weiter vorgehen soll. Somit hoffe ich auf eure Erfahrungen bzw. Tipps wie ich zu meiner bestellten Ware oder einer akzeptablen Alternative komme. Aber erst mal von vorn.

Ich habe im April 2021 über den Fachhändler meins Vertrauens mehrere Akku und netzgebundene Geräte bestellt.
Ich warte bis HEUTE auf einen GBH 18V-26 F mit Absaugung, Ladegerät und 2x6A Akkus. Wir (Ich + Händler) hatten bereits für die Lieferung bzw. Zusammenstellung anderer Artikel der Bestellung alle möglichen Hebel in Bewegung gesetzt. Vom Ändern meiner Wunschartikel um Lagerbestand zu verwenden bis hin zur Aktivierung des neuen Aussendienstmitarbeiters von Bosch, um den eigentlich mit vorgesehenen ProDeal überhaupt noch nutzen zu können war alles dabei.
Mein Händler hat mir seinerseits ein Leihgerät zur Verfügung gestellt. Somit könnte man auch zur Lösung des Problems die Lboxx mit Absaugung, Ladegrät und Akkus (2x6Ah oder 2x5,5ProCore) liefern oder sogar ohne Ladegerät und Akkus!! Soweit ich derzeit weiss, fehlt hier die Flexibilität seitens Bosch.
Derzeit ist der Aussendienst leider auch keine große Hilfe.
Falls von euch jemand einen Vorschlag hat, immer her damit!

LG
Jörg Völkl
 
6 ANTWORTEN 6

ovi651
Erfahrener
GBH in 136er L-BOXX, GDE plus 102er L-BOXX und benötigte Akkus & Lader (...Sets) selbst bestellen und dem Fachhändler weniger vertrauen.
(ProCORE sind zu empfehlen)
Wenn die GDE nicht IMMER vorm Einpacken gesäubert wird, empfehle ich nämlich für diese eine Extrakiste.
Auch ist's in Summe kostengünstiger.

Eine gewisse Fachhändlertraurigkeit kann ich nachempfinden, jedoch sind selbige für mich schon seit vielen Jahren wegen genau solcher Spässchen ”gestorben”.

Korrektur:
Für die GDE genügt eine 102er L-BOXX und da passt gar noch eine GDE 68 mit rein - für die tieferen Löcher.
(Nein, meine Fass- & Überlaufgeschichten hatten nichts mit Bosch zu tun.)
Man lernt nie aus.

knolli
Aktives Mitglied 2
Nicht lieferbar, weil wahrscheinlich nur die Kombi-Einlage für GBH + GDE fehlt .
😊


 

meier1
Aktives Mitglied 2
Eigentlich kann ich kaum glauben, dass diese Frage vom Ersteller hier ernst gemeint ist. Ich habe den GWH 18 V – 26 F mit L Box 136 beim großen Fluss eingekauft, nachträglich dann den Sauger mit der passenden Einlage für beide Geräte mit einer L Box 238 für relativ kleines Geld.
Akkus sind gerade relativ teuer, Insbesondere die proCore Akkus halte ich für völlig überteuert. 

neuer_Benutzer
Erfahrener 2
das set ist, so wie der TE es gerne haben mag, sofort in größerer Stückzahl verfügbar. Allerdings vermutlich nicht zum "Wunschpreis" (aktuell knapp unter UVP inkl. MwSt nach Bosch Empfehlung), wie es sich der TE sich das vorstellt oder wünscht 😄



Da Preise und Shops hier nichts zu suchen haben, wurde Info zum Shop und Preis entfernt und nur Verfügbarkeit und Menge drin gelassen..

und wenn du mit deinem Händler nicht klar kommst:

Kann sich der Händler vom Vertrag lösen?
Was passiert aber, wenn das Problem erst nach Vertragsschluss erkannt wird? Es ist ein weit verbreiteter Mythos, dass der Händler die Bestellung ohne weiteres stornieren kann. Dem ist nicht so. Anders als dem Verbraucher, steht dem Händler kein Widerrufsrecht zu. Ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus, da dieser nur bei einer Pflichtverletzung der Gegenseite (zum Beispiel im Fall der Zahlungsverweigerung) möglich ist. Es bleibt nur die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten.
Von den gesetzlich geregelten Fällen kommt nur ein sogenannter Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB in Betracht. Dieser liegt dann vor, wenn sich der Händler bei der Abgabe seiner Erklärung (also bei der Annahme der Bestellung) verschreibt oder sonst vertut.

Beispiel: Erfolgt die Annahme der Bestellung manuell per E-Mail, so ist ein Erklärungsirrtum möglich, wenn der Händler versehentlich seine "Annahme"-Vorlage statt der "Ablehnungs"-Vorlage benutzt. Das versehentliche Eintragen der Ware als lieferbar in das Shop-System reicht hingegen nicht aus, da der Fehler im Vorfeld und nicht bei der Abgabe der Erklärung erfolgt. Das gleiche gilt, wenn das System den falschen Status selbst zieht und die Mail automatisch verschickt. Nimmt der Händler den Vertrag bewusst an - wie so häufig in der Annahme, die Bestellung im Fall der Nichtlieferbarkeit "stornieren" zu können - liegt nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
Im Regelfall dürfte es also an einem Anfechtungsgrund fehlen. Kann der Händler einen solchen trotzdem nachweisen, muss er den Kunden unverzüglich informieren. Dies führt zur Nichtigkeit des Vertrags und seine Lieferpflicht entfällt.

Wann darf der Kunde auf Lieferung bestehen?
Kann sich der Händler vom Vertrag nicht lösen, bleibt er grundsätzlich zur Lieferung verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen erlischt seine Leistungspflicht jedoch trotzdem, zum Beispiel wenn die Lieferung unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Dies kommt in Betracht, wenn etwa die bestellte Ware untergegangen oder bereits einem Dritten, der nicht zur Herausgabe bereit ist, veräußert wurde. Unproblematisch ist dies beim Verkauf von Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen oder sonstigen Unikaten (sog. Stückschuld).
Bei dem Verkauf von Serienartikeln, die auch von der Konkurrenz verkauft werden (sog. Gattungsschuld), dürfte Unmöglichkeit regelmäßig ausscheiden. Besteht der Kunde auf Lieferung, müsste sich der Händler das gewünschte Produkt gegebenenfalls bei einem anderen Händler besorgen und es dem Kunden liefern.

Wann darf der Kunde Schadensersatz verlangen?
Informiert der Händler den Kunden darüber, dass die bestellte Ware zurzeit nicht mehr lieferbar ist, verlangen Kunden häufig Schadensersatz. Wenn Händler die Forderung nicht zum Zwecke der Kundenbindung aus Kulanz erfüllen wollen, müssen sie dem nur nachkommen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese richten sich nach der einschlägigen Rechtsgrundlage:
Auch wenn der Händler den Vertrag aufgrund eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten hat, ist er nach § 122 BGB in einem bestimmten Umfang schadensersatzpflichtig. Auf sein Verschulden kommt es dabei nicht an. In den anderen Fällen - und somit auch im Fall der Unmöglichkeit - muss der Händler jedoch die unterlassene Lieferung zu vertreten haben. Ist das Leistungshindernis bereits vor Vertragsschluss eingetreten, kommt es auf die Kenntnis des Händlers hiervon (§ 311a Abs. 2 BGB), im Übrigen auf das Leistungshindernis selbst an (§ 280 Abs. 1 BGB). Beides wird allerdings zulasten des Händlers gesetzlich vermutet, so dass er das Gegenteil nachweisen muss.
Beispiel: Stellt der Händler erst nach Vertragsschluss fest, dass er das letzte Mountainbike aus seinem Vorrat bereits veräußert hat, kommt es darauf an, ob er bei Anwendung der üblichen Sorgfalt dies bereits vor Vertragsschluss erkennen konnte. Dies wäre in aller Regel zu bejahen. Passiert dies jedoch nach Vertragsschluss, kommt es auf die Veräußerung selbst an, die der Händler ohne weiteres zu vertreten hat. Nicht pauschal lässt sich hingegen der in der Praxis häufige Fall der Nichtbelieferung durch den Großhändler beurteilen. Diese bedarf aufgrund der komplexen Kriterien der Rechtsprechung stets einer Einzelfallprüfung.
Ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht nur, wenn ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies muss er dem Händler gegenüber nicht nur behaupten, sondern auch nachweisen. Zudem ist auch bei der Frage, welche Schäden überhaupt ersatzfähig sind, zu differenzieren:

Im Fall der Anfechtung hat der Händler dem Kunden denjenigen Schaden zu ersetzen, den der Kunde dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. In den sonstigen Fällen (zum Beispiel wenn der Händler die bestellte Ware nicht liefert, weil er sie nicht mehr vorrätig hat) kann der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Er ist so zu stellen, wie er im Fall einer ordnungsgemäßen Lieferung stehen würde.
Beispiel: Der Kunde bestellt beim Händler eine Markentasche im Wert von 400 Euro zum Preis von 250 Euro. Hätte der Kunde das Angebot des Händlers nicht gesehen, so hätte er dieselbe Tasche beim Konkurrenten für 300 Euro gekauft.
Im Fall der Anfechtung beträgt der ersatzfähige Schaden 50 Euro. Er ist so zu stellen, als ob der Vertrag nicht zustande gekommen ist, andernfalls - 100 Euro, da er bei einer ordnungsgemäßen Lieferung 100 Euro "Gewinn" gemacht hätte.


was du aus den Informationen machst, überlasse ich dir 😉
auf jedenfall müsste klar sein das ein zukünftiges Verhältnis nach so einer Maßnahme zwischen dir und Händler leicht gestört wäre *lach*
 
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Stefan_K
Treuer Fan
Hallo,


ein Händler kann bei Lieferverzug natürlich vom Kaufvertrag zurücktreten.
Soll der Händler denn die bestellte Ware in 5 Jahren noch abnehmen müssen,
wenn diese erst dann wieder lieferbar ist?


VG!

neuer_Benutzer
Erfahrener 2
nene... ein wenn bei einem Lieferverzug die Ware bei anderen Händlern verfügbar ist, dann kannst du auf die Lieferung bestehen. Dann muss sich der Händler gedanken machen wie er an die Waren kommt und im schlimmsten Fall muss der Händler die Ware bei einem anderen Händler aufkaufen und für die Mehrkosten muss er selber aufkommen. Da ist die Sachlage schon klar.

Ich bin nur gerade unschlüssig ob man die Ware schon bezahlt haben muss - also Händler das Geld hat.

Im Gegensatz zum Kunden kann ein Händler mal nicht einfach so von Verträgen zurück treten. Nur möglich ist, wenn etwas für immer und ewig nicht mehr gibt und auch hier könnte man bei "normalen" Gütern Nachfolge Geräte dem Kunden beschaffen. Natürlich ohne Mehrkosten.

Nur, wenn es sich um nicht mehr beschafbare Güter geht wie Bilder, die nur einmalig sind, kann der Händler zurück treten.

Freund von mir hatte damals bei Amazon was bestellt und Amazon konnte überhaupt nicht liefern. Ging vor Anwalt, er hat Recht bekommen und Amazon musste fast 200€ mehr für Artikel zahlen damit Freund von mir Ware - natürlich ohne Mehrkosten - bekam.
Nach der Lieferung hat Amazon meinen Freund gesperrt *laut lacht* Nun bestellt seine Frau für ihn Sachen.

Auch eine Lösung wäre den Artikel wo anders zu kaufen und Mehrkosten muss der erste Händler übernehem
 
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