am 19.11.2021 15:02
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am 19.11.2021 16:28
am 20.11.2021 00:18
am 20.11.2021 11:30
Kann sich der Händler vom Vertrag lösen?
Was passiert aber, wenn das Problem erst nach Vertragsschluss erkannt wird? Es ist ein weit verbreiteter Mythos, dass der Händler die Bestellung ohne weiteres stornieren kann. Dem ist nicht so. Anders als dem Verbraucher, steht dem Händler kein Widerrufsrecht zu. Ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus, da dieser nur bei einer Pflichtverletzung der Gegenseite (zum Beispiel im Fall der Zahlungsverweigerung) möglich ist. Es bleibt nur die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten.
Von den gesetzlich geregelten Fällen kommt nur ein sogenannter Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB in Betracht. Dieser liegt dann vor, wenn sich der Händler bei der Abgabe seiner Erklärung (also bei der Annahme der Bestellung) verschreibt oder sonst vertut.
Beispiel: Erfolgt die Annahme der Bestellung manuell per E-Mail, so ist ein Erklärungsirrtum möglich, wenn der Händler versehentlich seine "Annahme"-Vorlage statt der "Ablehnungs"-Vorlage benutzt. Das versehentliche Eintragen der Ware als lieferbar in das Shop-System reicht hingegen nicht aus, da der Fehler im Vorfeld und nicht bei der Abgabe der Erklärung erfolgt. Das gleiche gilt, wenn das System den falschen Status selbst zieht und die Mail automatisch verschickt. Nimmt der Händler den Vertrag bewusst an - wie so häufig in der Annahme, die Bestellung im Fall der Nichtlieferbarkeit "stornieren" zu können - liegt nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
Im Regelfall dürfte es also an einem Anfechtungsgrund fehlen. Kann der Händler einen solchen trotzdem nachweisen, muss er den Kunden unverzüglich informieren. Dies führt zur Nichtigkeit des Vertrags und seine Lieferpflicht entfällt.
Wann darf der Kunde auf Lieferung bestehen?
Kann sich der Händler vom Vertrag nicht lösen, bleibt er grundsätzlich zur Lieferung verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen erlischt seine Leistungspflicht jedoch trotzdem, zum Beispiel wenn die Lieferung unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Dies kommt in Betracht, wenn etwa die bestellte Ware untergegangen oder bereits einem Dritten, der nicht zur Herausgabe bereit ist, veräußert wurde. Unproblematisch ist dies beim Verkauf von Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen oder sonstigen Unikaten (sog. Stückschuld).
Bei dem Verkauf von Serienartikeln, die auch von der Konkurrenz verkauft werden (sog. Gattungsschuld), dürfte Unmöglichkeit regelmäßig ausscheiden. Besteht der Kunde auf Lieferung, müsste sich der Händler das gewünschte Produkt gegebenenfalls bei einem anderen Händler besorgen und es dem Kunden liefern.
Wann darf der Kunde Schadensersatz verlangen?
Informiert der Händler den Kunden darüber, dass die bestellte Ware zurzeit nicht mehr lieferbar ist, verlangen Kunden häufig Schadensersatz. Wenn Händler die Forderung nicht zum Zwecke der Kundenbindung aus Kulanz erfüllen wollen, müssen sie dem nur nachkommen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese richten sich nach der einschlägigen Rechtsgrundlage:
Auch wenn der Händler den Vertrag aufgrund eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten hat, ist er nach § 122 BGB in einem bestimmten Umfang schadensersatzpflichtig. Auf sein Verschulden kommt es dabei nicht an. In den anderen Fällen - und somit auch im Fall der Unmöglichkeit - muss der Händler jedoch die unterlassene Lieferung zu vertreten haben. Ist das Leistungshindernis bereits vor Vertragsschluss eingetreten, kommt es auf die Kenntnis des Händlers hiervon (§ 311a Abs. 2 BGB), im Übrigen auf das Leistungshindernis selbst an (§ 280 Abs. 1 BGB). Beides wird allerdings zulasten des Händlers gesetzlich vermutet, so dass er das Gegenteil nachweisen muss.
Beispiel: Stellt der Händler erst nach Vertragsschluss fest, dass er das letzte Mountainbike aus seinem Vorrat bereits veräußert hat, kommt es darauf an, ob er bei Anwendung der üblichen Sorgfalt dies bereits vor Vertragsschluss erkennen konnte. Dies wäre in aller Regel zu bejahen. Passiert dies jedoch nach Vertragsschluss, kommt es auf die Veräußerung selbst an, die der Händler ohne weiteres zu vertreten hat. Nicht pauschal lässt sich hingegen der in der Praxis häufige Fall der Nichtbelieferung durch den Großhändler beurteilen. Diese bedarf aufgrund der komplexen Kriterien der Rechtsprechung stets einer Einzelfallprüfung.
Ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht nur, wenn ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies muss er dem Händler gegenüber nicht nur behaupten, sondern auch nachweisen. Zudem ist auch bei der Frage, welche Schäden überhaupt ersatzfähig sind, zu differenzieren:
Im Fall der Anfechtung hat der Händler dem Kunden denjenigen Schaden zu ersetzen, den der Kunde dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. In den sonstigen Fällen (zum Beispiel wenn der Händler die bestellte Ware nicht liefert, weil er sie nicht mehr vorrätig hat) kann der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Er ist so zu stellen, wie er im Fall einer ordnungsgemäßen Lieferung stehen würde.
Beispiel: Der Kunde bestellt beim Händler eine Markentasche im Wert von 400 Euro zum Preis von 250 Euro. Hätte der Kunde das Angebot des Händlers nicht gesehen, so hätte er dieselbe Tasche beim Konkurrenten für 300 Euro gekauft.
Im Fall der Anfechtung beträgt der ersatzfähige Schaden 50 Euro. Er ist so zu stellen, als ob der Vertrag nicht zustande gekommen ist, andernfalls - 100 Euro, da er bei einer ordnungsgemäßen Lieferung 100 Euro "Gewinn" gemacht hätte.
am 20.11.2021 12:57
am 20.11.2021 19:22