am 01.09.2017 08:50
a) Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akku
betriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger
und Zentralstaubsauger;
b) Bohnermaschinen;
c) Staubsauger für den Außenbereich.
Nur der angedachte Einsatz ort und eine Deklaration des Herstellers reichen aus und - schwups - trifft die Verordnung nicht mehr zu. Anscheinend spielt die Nutzung als solche gar keine Rolle.10. „Staubsauger für den gewerblichen Gebrauch“ bezeichnet einen Staubsauger für professionelle Reinigungszwecke,
der für die Nutzung durch Laien, Reinigungspersonal oder Gebäudereiniger in Büros, Geschäften, Krankenhäusern oder
Hotels bestimmt ist und vom Hersteller in der Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) als solcher bezeichnet wird;
am 01.09.2017 11:50
am 01.09.2017 12:19
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am 01.09.2017 17:08
erstellt von sireagle am 01.09.2017, 16:32 Uhr
Wenn ich mich nicht täusche geht es aber hier erstmal um neue Geräte, also neue Entwicklungen.